Firmen Glossar · Buchstabe D

D&O-Versicherung

Vermögensschaden-Haftpflicht für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, die für Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen haften.

„D&O“ steht für Directors and Officers. Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 43 GmbHG persönlich und unbeschränkt, wenn sie ihre Pflichten verletzen und dem Unternehmen dadurch ein Schaden entsteht (Innenhaftung). Auch Dritte können Ansprüche stellen (Außenhaftung).

Die D&O-Versicherung übernimmt berechtigte Ansprüche und die Kosten der Abwehr unberechtigter Forderungen. Sie wird in der Regel vom Unternehmen für seine Organe abgeschlossen.

Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.