Wer eine Drohne fliegt, braucht in Deutschland eine Haftpflichtversicherung – das gilt für Hobbynutzer genauso wie für Gewerbetreibende. Doch die gesetzlichen Pflichten und die Deckungsunterschiede zwischen privater und gewerblicher Nutzung liegen weiter auseinander, als viele Drohnenbesitzer im Main-Kinzig-Kreis ahnen.

Was das Gesetz vorschreibt – und seit wann

Seit der EU-Drohnenverordnung, die in Deutschland ab dem 1. Januar 2021 vollständig gilt, ist eine Haftpflichtversicherung für nahezu alle unbemannten Luftfahrzeuge Pflicht – unabhängig vom Gewicht. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber. Auch eine 250-Gramm-Drohne, die ausschließlich zum Fotografieren des eigenen Gartens genutzt wird, fällt darunter. Quelle: EASA Civil Drones

Fehlt die Versicherung beim Flug, drohen Bußgelder. Verursacht die Drohne einen Schaden – an einem fremden Fahrzeug, einem Dach oder einer Person – haftet der Pilot ohne Versicherungsschutz mit seinem Privatvermögen.

Die häufigste Lücke

Die private Haftpflichtversicherung schließt Drohnenflüge häufig aus oder begrenzt den Schutz auf Modelle unter einem bestimmten Gewicht. Prüfen Sie Ihren bestehenden Vertrag, bevor Sie abheben – ein Schadenfall ohne Deckung kann schnell fünfstellig werden.

Privat oder gewerblich: Wo liegt der Unterschied wirklich?

Die Unterscheidung klingt einfacher als sie ist. Gewerblich bedeutet nicht nur „ich werde dafür bezahlt". Bereits das Hochladen von Drohnenaufnahmen auf einen monetarisierten YouTube-Kanal oder das Anfertigen von Fotos für befreundete Unternehmen „als Gefälligkeit" kann rechtlich als gewerbliche Nutzung eingestuft werden – mit direkten Folgen für den Versicherungsschutz.

Privat vs. gewerblich: Kernunterschiede im Versicherungsschutz
KriteriumPrivate NutzungGewerbliche Nutzung
Typischer VersicherungswegZusatzbaustein zur Privathaftpflicht oder eigenständige Drohnen-PoliceEigenständige Luftfahrthaftpflicht, je nach Tarif mit Betriebshaftpflicht kombinierbar
Mindestdeckungssumme (EU-Vorgabe)Abhängig von MTOW (Abflugmasse); ab 500 g mind. 0,75 Mio. SZRGleiche EU-Vorgabe, in der Praxis oft höhere Anforderungen durch Auftraggeber
GültigkeitsgebietMeist Deutschland, Europa gegen AufpreisJe nach Policenausgestaltung international erweiterbar
Personenschäden durch AbsturzJa, wenn Drohnenflug eingeschlossenJa – zwingend, da Pflichtversicherung
Datenschutzschäden (z. B. DSGVO-Verstoß)Selten eingeschlossenJe nach Tarif; für Fotografen und Filmproduktionen relevant

Was die Drohnenklassen der EU bedeuten – und warum sie für die Versicherung zählen

Die EU-Drohnenverordnung teilt unbemannte Luftfahrzeuge in drei Betriebskategorien ein: „Open" (offen), „Specific" (spezifisch) und „Certified" (zertifiziert). Für die meisten Hobbyisten und kleingewerblichen Nutzer ist die offene Kategorie relevant – hier gelten abgestufte Regeln je nach Unterkategorie (A1, A2, A3) und Gewichtsklasse.

Kategorie A1 / A2
Drohnen bis 900 g (A1) bzw. bis 4 kg (A2); A2 erfordert einen Kompetenznachweis (A2-CofC), den Sie beim Luftfahrtbundesamt ablegen.
Kategorie A3
Bis 25 kg, ausschließlich in unbewohnten Gebieten; deutlicher Abstand zu Menschen und Infrastruktur vorgeschrieben.
Kategorie „Specific"
Erfordert eine individuelle Betriebsgenehmigung; relevant für professionelle Film- und Vermessungsdrohnen sowie für Flüge über Menschenansammlungen.

Für Versicherungen gilt: Je höher die Betriebskategorie, desto individueller wird die Police kalkuliert. Standarddeckungen aus Bausteintarifen reichen ab Kategorie „Specific" in der Regel nicht aus.

Wann die Haftpflicht allein nicht reicht

Die gesetzliche Pflicht beschränkt sich auf die Haftpflicht – also auf Schäden, die Dritte erleiden. Schäden an der eigenen Drohne durch Absturz, technischen Defekt oder Pilotenfehler sind damit nicht gedeckt. Wer ein Gerät ab etwa 500 Euro betreibt, denkt sinnvollerweise über eine Kaskoversicherung für Drohnen nach. Diese ist jedoch kein Pflichtbaustein und wird separat abgeschlossen.

Für Unternehmen kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Auftraggeber verlangen oft Deckungsnachweise mit Mindestversicherungssummen, die deutlich über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegen – 5 Millionen Euro pro Schadenereignis sind in der Auftragsproduktion keine Seltenheit. Wer einen solchen Nachweis nicht vorlegen kann, verliert den Auftrag.

Besonderheiten im Ausland: Was gilt jenseits der deutschen Grenze?

EU-weit gilt die Drohnenverordnung grundsätzlich einheitlich. Dennoch unterscheiden sich nationale Ausführungsregeln erheblich – in manchen Ländern sind bestimmte Zonen generell gesperrt, in anderen gelten andere Registrierungs- oder Versicherungsnachweise. Eine Police, die nur für Deutschland gilt, kann im EU-Ausland Lücken hinterlassen. Wer regelmäßig im europäischen Ausland fliegt – etwa als Fotograf bei Veranstaltungen in Frankreich oder Österreich – sollte die geografische Geltungsreichweite seiner Police ausdrücklich prüfen.

Registrierungspflicht nicht vergessen

Drohnenbetreiber in Deutschland müssen sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren, sobald die Drohne 250 g oder mehr wiegt oder mit einer Kamera ausgestattet ist. Die e-Kompetenz (Online-Test) ist ab 250 g Pflicht, der A2-CofC ab 900 g in bestimmten Szenarien. Diese behördlichen Pflichten laufen parallel zur Versicherungspflicht – beide müssen erfüllt sein.

Schritt für Schritt zum richtigen Schutz

  1. Drohnengewicht und Betriebskategorie (A1/A2/A3/Specific) bestimmen.
  2. Nutzung eindeutig klären: rein privat, gelegentlich gewerblich oder hauptberuflich gewerblich?
  3. Bestehende Privathaftpflicht prüfen: Ist Drohnenflug explizit eingeschlossen – mit welchem Gewichtslimit?
  4. Deckungssumme gegen EU-Mindestvorgabe und eventuelle Auftraggeberanforderungen abgleichen.
  5. Geltungsgebiet prüfen: nur Deutschland oder auch EU-Ausland?
  6. Bedarf an Kaskodeckung (eigenes Gerät) separat bewerten.

Muss ich meine Drohne extra versichern, wenn sie als Spielzeug gekauft wurde?

Als Spielzeug deklarierte Drohnen unter 250 g ohne Kamera sind von der Pflichtversicherung ausgenommen. Sobald eine Kamera montiert ist oder das Gerät schwerer ist, greift die Versicherungspflicht – unabhängig von der Produktbezeichnung.

Deckt meine Privathaftpflicht Drohnenschäden automatisch ab?

Nicht automatisch. Viele Tarife schließen Luftfahrzeuge pauschal aus oder begrenzen den Schutz. Ein Blick in die Bedingungen – am besten mit fachkundiger Unterstützung – zeigt, ob Drohnenflüge eingeschlossen sind und für welches Maximalgewicht.

Was passiert versicherungstechnisch, wenn ein Freund meine Drohne steuert?

Der Halter bleibt in der Pflicht. Verursacht der Freund als Pilot einen Schaden, haftet je nach Tarif entweder die Police des Halters oder es entsteht eine Deckungslücke. Mitversicherung mitfliegender Personen ist kein Standardmerkmal und sollte ausdrücklich vereinbart sein.

Ab wann gilt ein Drohneneinsatz als gewerblich?

Sobald ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht – auch mittelbar (Werbung, Gegenleistungen, gesponserte Inhalte) – kann das als gewerbliche Nutzung eingestuft werden. Im Zweifel entscheidet die konkrete Einzelfallprüfung durch Behörde oder Versicherung.

Reicht für gewerbliche Drohnenflüge die Betriebshaftpflicht aus?

Eine normale Betriebshaftpflicht schließt Luftfahrzeuge meist aus. Für gewerbliche Drohnenflüge ist eine eigenständige Luftfahrthaftpflicht oder ein klar benannter Einschluss in der Betriebshaftpflicht erforderlich – je nach Tarif und Deckungssumme.

Ob Sie als Hobbyfilmer im Kinzigtal unterwegs sind, als Handwerksbetrieb in Hanau Dächer per Drohne inspizieren oder als Fotograf im gesamten Main-Kinzig-Kreis Aufträge annehmen – die richtige Police hängt an wenigen, aber entscheidenden Details. Poth & Poth oHG, Ihre Versicherungsagentur in Langenselbold, prüft mit Ihnen im kostenlosen Versicherungs-Check, ob Ihre bestehende Haftpflicht Drohnenflüge wirklich abdeckt und wo gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht. Vereinbaren Sie Ihren Termin persönlich, per Video oder telefonisch unter 06184 9937044 – an Werktagen erhalten Sie eine Antwort innerhalb von 24 Stunden.


Quellen: EASA Civil Drones – EU-Drohnenverordnung

Bild: KI-generiert

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Versicherungsagentur in Langenselbold

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