Vorsorge Glossar · Buchstabe A

Abstrakte Verweisung

Klausel, mit der ein Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistung verweigern kann, wenn Sie theoretisch noch einen anderen Beruf ausüben könnten.

Bei der abstrakten Verweisung prüft der Versicherer nicht nur, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben können, sondern ob irgendein anderer Beruf denkbar wäre, der Ihrer Ausbildung und Lebensstellung entspricht – ganz gleich, ob Sie dort tatsächlich eine Stelle finden.

Moderne Tarife verzichten auf diese Klausel. Verbreitet ist dagegen noch die konkrete Verweisung: Sie greift nur, wenn Sie tatsächlich einen anderen, vergleichbaren Beruf ausüben.

Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.