Haftpflicht Glossar · Buchstabe D

Deliktunfähigkeit

Kinder unter sieben Jahren – im Straßenverkehr in der Regel unter zehn Jahren – haften rechtlich nicht für Schäden, die sie verursachen.

Nach § 828 BGB sind kleine Kinder deliktunfähig. Verursachen sie einen Schaden, muss niemand zahlen, solange den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Für das Verhältnis zu Nachbarn und Freunden ist das unangenehm.

Viele Familientarife der Privathaftpflicht schließen deshalb Schäden durch deliktunfähige Kinder bis zu einer bestimmten Summe freiwillig ein.

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