Grundbegriff Glossar · Buchstabe R
Regress
Rückgriff: Wer einen Schaden bezahlt hat, holt sich das Geld beim eigentlichen Verursacher zurück.
Zahlt Ihr Versicherer Ihren Schaden, gehen Ihre Ansprüche gegen den Verursacher auf ihn über (§ 86 VVG). Er kann sich das Geld dann dort zurückholen. Auch gegenüber den eigenen Kunden ist ein Regress möglich, etwa in der Kfz-Haftpflicht bei Fahren unter Alkoholeinfluss – hier in der Höhe gesetzlich begrenzt.
Im öffentlichen Dienst kann der Dienstherr Beamte in Regress nehmen, wenn sie im Dienst grob fahrlässig einen Schaden verursachen. Davor schützt eine Diensthaftpflicht.
Allgemeine Erläuterung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags – wir beraten Sie gern persönlich.